Häufig gestellte Fragen zur Immobilienbewertung
Was wird von uns bewertet?
- Baulasten und Dienstbarkeiten
- Bebaute Grundstücke im Liquidationsverfahren
- Bebaute und unbebaute Grundstücke
- Beleihungswertgutachten
- Erbbaurechte
- Gewerbeimmobilien
- Grundstücksgleiche Rechte
- Miet- und Pachtwertgutachten
- Projektentwicklungen
- Rechte und Belastungen an Grundstücken
- Standortanalysen
- Stellungnahmen
- Überprüfung von Gutachten
- Versicherungswertgutachten
- Verrentung von Kaufpreisen
- Wohnimmobilien
- Wohnungs- und Nießbrauchrechte
- Wohnungs- und Teileigentum
Wer kann unser Auftraggeber sein?
- Amts-, Land- und Oberlandgerichte (Abt. Familie, Zwangsversteigerung, Betreuung etc.)
- Architekten
- Banken
- Bauträger
- Bausparkassen
- Betreuer (gerichtlich bestellte oder notariell beurkundete Betreuer)
- Erbengemeinschaften
- Finanzinstitute
- Geschäftsführer kapitalmarktorientierter Gesellschaften
- Gewerbliche Auftraggeber
- Immobilienmakler
- Institutionelle Immobilienanleger
- Käufer
- Mieter
- Private Auftraggeber
- Rechtsanwälte und Notare
- Sparkassen
- Steuerberater
- Verkäufer
- Vermieter
Wie lange dauert die Erstellung eines Gutachtens?
Die Bearbeitungsdauer ist vom Umfang des Auftrages, der Größe der zu bewertenden Immobilie und der zur Verfügung gestellten Unterlagen abhängig. Bei Vorliegen aller zur Wertermittlung erforderlichen Daten werden die Gutachtenaufträge sehr zügig, tlw. innerhalb weniger Tage, bearbeitet. In der Regel benötigen wir ca. 3 bis 6 Wochen zur Fertigstellung. Abweichungen und Sonderregelungen sind selbstverständlich möglich. Bitte befragen Sie uns hierzu telefonisch.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Erstellung eines vollumfänglichen (gerichtsfesten) Gutachtens werden folgende Unterlagen benötigt.
- Anliegerbescheinigung über Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge (nach den Bestimmungen des BauGB oder den Vorschriften des KAG)
- aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- aktueller Grundbuchauszug (bei dinglichen Rechten auch die entsprechenden Eintragungsbewilligungen)
- aktueller Wirtschaftsplan (bei Wohnung- und Teileigentum)
- Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
- Auskunft aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten
- bei Bedarf Auskunft aus dem Grundwasserkataster, Auskunft über die bergbaulichen Verhältnisse und Bergschadensgefährdung, Angaben über die Eintragung/Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, Angaben zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
- Bauantrag, Baugenehmigung, Schlussabnahmeschein etc.
- Beschlüsse der WEG bzw. Eigentümerversammlungsprotokolle (bei Wohnung- und Teileigentum)
- Gebäudebeschreibung / Baubeschreibung
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten
- Mietverträge (einschl. aller Änderungen, soweit vorhanden)
- Teilungserklärung (bei Wohnung- und Teileigentum)
- Vollmacht zur Akteneinsicht durch einen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (ggfls. Vollmachten, Testament, Erbscheinen, Bestellungsurkunde etc.)
- Vorhandene Wertermittlungen, Bauschadensgutachten und (ältere) Verkehrswertgutachten
- Wohn- bzw. Nutzflächenberechnung, BGF- oder BRI-Berechnungen
- Aufstellung der durchgeführten Modernisierungen der letzten 15-20 Jahren
Sollten Unterlagen fehlen, übernehmen wir die Beschaffung selbstverständlich gerne für Sie. Die anfallenden Gebühren/Kosten werden 1:1 an den Auftraggeber weitergegeben.
Was kostet ein Gutachten?
Die Honorierung des Auftragnehmers erfolgt in Anlehnung an die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung (VermWertGebO NRW).
Beim Vorliegen von erschwerten Bedingungen (z.B. bei Erbbaurechten, Wohnungsrechten, Nießbrauch, Wegerechte, Baulasten, Denkmalschutz, Baumängel oder -schäden, vom Ortstermin abweichender Wertermittlungsstichtag) wird zum vereinbarten Honorar ein Zuschlag vereinbart.
Auf die Honorare und Nebenkosten wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Kosten sind abhängig von der Höhe des ermittelten Verkehrswert des Bewertungsobjektes und vom Schwierigkeitsgrad bei der Gutachtenerstellung.
Aufträge als Gerichtsgutachter werden nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) honororiert.
In Ausnahmefällen können Honorare für ein Privatgutachten auch nach Aufwand zum Stundensatz oder als Pauschale vereinbart werden. Einzelheiten und genaue Abstimmungen hierzu erfragen Sie bitte telefonisch unter unseren angegebenen Telefonnummern.